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Heldentat

Die konstitutive Maklerklausel

Ein Makler vermittelte einem Kaufinteressenten eine vermietete Eigentumswohnung als Anlageobjekt. Da es sich um ein Objekt handelte, das gerade erst in eine Eigentumswohnung umgewandelt worden ist, stand dem Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Der Makler war eigentlich im Auftrag des Kaufinteressenten tätig geworden. Gleichwohl wollte er von uns wissen, wie er seinen Provisionsanspruch sichern kann, sollte der Mieter von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen.

Wir haben ihm empfohlen, in den notariellen Kaufvertrag eine entsprechende Klausel aufnehmen zu lassen: Sollte der Mieter sein Vorkaufsrecht ausüben, müsste er auch die Maklercourtage bezahlen. Der Kapitalanleger, der die vermietete Wohnung erwerben wollte, war mit dieser Regelung ebenfalls einverstanden. Schließlich konnte er sich damit selbst vor dem Courtageanspruch des Maklers schützen.

Und genau so kam es dann auch. Quasi in letzter Minute machte der Mieter von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch und musste somit auch die Maklercourtage übernehmen. Der Makler war durch unsere Regelung also hinreichend abgesichert.

Unsere Leistungen im Bereich Maklerrecht:

Wir beraten Sie gerne. Nehmen Sie einfach Kontakt auf über info@ranowi.de oder rufen Sie uns einfach an unter: 0611-16666-0

Womit könnten wir Ihnen helfen?

  • Beratung des Maklers (Pflichten und Obliegenheiten / Haftung)
  • Vertragsgestaltung (Erstellung und Prüfung Maklerverträge, Widerrufsbelehrungen etc.)
  • Sicherung der Provision bei Vorkaufsrechten
  • Durchsetzung von Provisionsansprüchen
  • Maklerklauseln im Kaufvertrag
  • Aufwendungsersatz
  • Beratung bei Handelsvertreterprovision
  • Maklerregress
  • D&O (Directors-and-Officers Policen)

Heldenkräfte bei diesem Fall


  • Cleverness

  • Weitblick

  • Ausdauer

Den Fall gelöst hat:

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Sophie Saraf

Rechtsanwältin und Notarin

info@ranowi.de