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Heldentat

Sozialversicherungspflicht für geschäftsführenden Gesellschafter?

Die Deutsche Rentenversicherung schickte unserer Mandantin, einer GmbH, einen Bescheid mit der Aufforderung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für einen ihrer Geschäftsführer, der zugleich auch Gesellschafter war. Die Begründung: Da der geschäftsführende Gesellschafter weder die Stimmenmehrheit noch die Sperrminorität in der Gesellschaft besaß, sei er als Arbeitnehmer einzustufen. Wir haben gegenüber der Deutschen Rentenversicherung glaubhaft darlegen können, dass der Geschäftsführer gerade nicht weisungsgebunden arbeitet, sondern vielmehr als Selbständiger einzustufen ist. Weil wir die Nachforderung erfolgreich abschmettern konnten, blieb die GmbH von drohenden Liquiditätsengpässen verschont.

Unsere Leistungen im Bereich Arbeitsrecht:

Wir beraten Sie gerne. Nehmen Sie einfach Kontakt auf über info@ranowi.de oder rufen Sie uns einfach an unter: 0611-16666-0

Wobei könnten wir Ihnen helfen?

  • Gestaltung von Arbeits- und Dienstverträgen
  • Gehaltsfragen, Dienstanweisung, Versetzung, Teilzeit, Urlaub, Mutterschutz, Elternzeit, Mobbing etc.
  • Arbeitsunfähigkeit, betriebliches Wiedereingliederungsmanagement
  • Umstrukturierungen
  • Betriebliche Mitbestimmung, Verhandlungen mit Betriebsräten
  • Kurzarbeit
  • Planung und Umsetzung von Kündigungen, Massenentlassungen
  • Gestaltung von Abwicklungs- und Auflösungsvereinbarungen
  • Vertretung in Kündigungsprozessen

Heldenkräfte bei diesem Fall


  • Ausdauer

  • Durchsetzungskraft

  • Cleverness

Den Fall gelöst hat:

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Sophie Saraf

Rechtsanwältin und Notarin

info@ranowi.de